Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heike & Holger Scholz GbR / Zipfelmütze Kinder-Second-Hand

 

§1 Vertragsgegenstand

(1) Zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär (Zipfelmütze) wird ein Kommissions- und damit auch Verwahrungsvertrag abgeschlossen.

(2) Der Kommittent übergibt dem Kommissionär die Ware zum Verkauf und versichert durch die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass diese Ware sein uneingeschränktes Eigentum ist und frei von Rechten Dritter.

(3) Nach dem Ablauf des Kommissionsvertrages nimmt der Kommissionär im Namen des Kommittenten die Ware für eine vorher festgesetzte Zeit in Verwahrung.

 

§2 Dauer des Kommissions- und Verwahrungsvertrages

(1) Der Kommissionsvertrag wird für einen Zeitraum von 3 Monaten ab Unterzeichung des Vertrages abgeschlossen.

(2) Der sich daran anschließende Verwahrungsvertrag wird für einen Zeitraum von 2 Monaten geschlossen.

(3) Sollte dem Kommittent die Ware vor Ablauf des Kommissionsvertrages abholen, wird eine Gebühr von 25% des zu erwartenden Verkaufspreises berechnet.

 

§3 Zustand und Art der Kommissionsware

(1) Die Kommissionsware muss sauber, funktionsfähig und unbeschädigt sein. Offensichtliche oder wissentliche Mängel sind bei der Übergabe anzuzeigen.

(2) Der Kommissionär übernimmt keine Prüfungspflicht hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und der
Funktions-Fähigkeit.

(3) Sollten sich erst nach Abschluss des Kommissionsvertrages Mängel einstellen, bzw. auftauchen, berechtigt dies den Kommissionär das mangelhafte Stück vom geschlossenen Vertrag auszuschließen oder auch den gesamten Vertrag fristlos zu kündigen.

 

§4 Haftung, Eigentum und Versicherung

(1) Die Kommissionsware bleibt bis zum Verkauf ausschließlich das Eigentum des Kommittenten.

(2) Der Kommissionär haftet lediglich genau für die Sorgfalt, die er für eigene Angelegenheiten aufwendet.

(3) Dem Kommittent ist bekannt, dass der Kommissionär die Beschädigung oder den Verlust der Gegenstände des Kommittenten nicht durch eine Versicherung abgesichert hat. Wünscht der Kommittent eine derartige Versicherung, hat er diese auf eigenen Namen und Rechnung selbst abzuschließen.

 

§5 Das Kommissionsgeschäft

(1) Der Kommissionär führt das Kommissionsgeschäft in eigenem Namen auf Rechnung des Kommittenten aus.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer vom erzielten Verkaufserlös ist durch den Kommissionär abzuführen.

(3) In der Regel stehen dem Kommittenten 40% des Bruttoverkaufserlöses zu. Jedoch sind an dieser Stelle andere Absprachen, wie geänderte Kommissionssätze, fixierte Einkaufs- bzw. Verkaufswerte zulässig. Ist der Kommittent kommerziell tätig, wird für die Abrechnung an dieser Stelle die Mehrwertsteuer separat ausgewiesen.

(4) Der Kommissionär kalkuliert den Preis für die Kommissionsware. Bei der Übergabe der Kommissionsware kann der Kommittent Wünsche zum Verkaufspreis äußern. Diese müssen aber nicht vom Kommissionär berücksichtig werden.

(5) Nach dem Ablauf des Vertrages, oder auch während der Vertragslaufzeit, kann der Kommittent eine Auszahlung seiner bisher in seinem Namen verkauften Kommissionswaren einfordern.

 

§6 Abholung und Verwahrungsbestimmungen

(1) Nach dem Ablauf des Vertrags muss der Kommittent unaufgefordert seine unverkaufte Ware wieder abholen.

(2) Die Ware wird für einen bestimmten Zeitraum zur Lagerung im Geschäft des Kommittenten gehalten. Sollte diese nicht nach diesem Zeitraum vom Kommittenten abgeholt worden sein, geht diese Ware uneingeschränkt in den Besitz des Kommissionärs über und kann im eigenen Ermessen damit verfahren.

 

§7 Verjährung

Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der vereinbarten Verwahrfrist.

 

§8 Datenspeicherung

Der Kommittent ist damit einverstanden, dass seine Daten elektronisch gespeichert werden. Er wird darauf nach § 33 BDSG hingewiesen.

 

§9 Salvatoresche Klausel

Sollte eine Vertragsbestimmung nichtig, unwirksam oder lückenhaft sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

 

§10 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Moers.