Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heike & Holger Scholz GbR /
Zipfelmütze Kinder-Second-Hand
§1 Vertragsgegenstand
(1) Zwischen dem Kommittenten und
dem Kommissionär (Zipfelmütze) wird ein Kommissions- und damit auch
Verwahrungsvertrag abgeschlossen.
(2) Der Kommittent übergibt dem Kommissionär
die Ware zum Verkauf und versichert durch die Anerkennung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, dass diese Ware sein uneingeschränktes Eigentum ist und
frei von Rechten Dritter.
(3) Nach dem Ablauf des
Kommissionsvertrages nimmt der Kommissionär im Namen des Kommittenten die Ware
für eine vorher festgesetzte Zeit in Verwahrung.
§2 Dauer des Kommissions- und Verwahrungsvertrages
(1) Der Kommissionsvertrag wird
für einen Zeitraum von 3 Monaten ab Unterzeichung des
Vertrages abgeschlossen.
(2) Der sich daran anschließende
Verwahrungsvertrag wird für einen Zeitraum von 2 Monaten geschlossen.
(3) Sollte dem Kommittent die Ware
vor Ablauf des Kommissionsvertrages abholen, wird eine Gebühr von 25% des zu
erwartenden Verkaufspreises berechnet.
§3 Zustand und Art der
Kommissionsware
(1) Die Kommissionsware muss
sauber, funktionsfähig und unbeschädigt sein. Offensichtliche oder wissentliche
Mängel sind bei der Übergabe anzuzeigen.
(2) Der Kommissionär übernimmt
keine Prüfungspflicht hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und der
Funktions-Fähigkeit.
(3) Sollten sich erst nach
Abschluss des Kommissionsvertrages Mängel einstellen, bzw. auftauchen,
berechtigt dies den Kommissionär das mangelhafte Stück vom geschlossenen
Vertrag auszuschließen oder auch den gesamten Vertrag fristlos zu kündigen.
§4 Haftung, Eigentum und
Versicherung
(1) Die Kommissionsware bleibt bis
zum Verkauf ausschließlich das Eigentum des Kommittenten.
(2) Der Kommissionär haftet
lediglich genau für die Sorgfalt, die er für eigene Angelegenheiten aufwendet.
(3) Dem Kommittent ist bekannt,
dass der Kommissionär die Beschädigung oder den Verlust
der Gegenstände des Kommittenten nicht durch eine Versicherung abgesichert hat.
Wünscht der Kommittent eine derartige Versicherung, hat er diese auf eigenen
Namen und Rechnung selbst abzuschließen.
§5 Das Kommissionsgeschäft
(1) Der Kommissionär führt das
Kommissionsgeschäft in eigenem Namen auf Rechnung des Kommittenten aus.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer
vom erzielten Verkaufserlös ist durch den Kommissionär abzuführen.
(3) In der Regel stehen dem
Kommittenten 40% des Bruttoverkaufserlöses zu. Jedoch sind an dieser Stelle
andere Absprachen, wie geänderte Kommissionssätze, fixierte Einkaufs- bzw.
Verkaufswerte zulässig. Ist der Kommittent kommerziell tätig, wird für die
Abrechnung an dieser Stelle die Mehrwertsteuer separat ausgewiesen.
(4) Der Kommissionär kalkuliert
den Preis für die Kommissionsware. Bei der Übergabe der Kommissionsware kann
der Kommittent Wünsche zum Verkaufspreis äußern. Diese müssen aber nicht vom
Kommissionär berücksichtig werden.
(5) Nach dem Ablauf des Vertrages,
oder auch während der Vertragslaufzeit, kann der Kommittent eine Auszahlung
seiner bisher in seinem Namen verkauften Kommissionswaren einfordern.
§6 Abholung und
Verwahrungsbestimmungen
(1) Nach dem Ablauf des Vertrags
muss der Kommittent unaufgefordert seine unverkaufte Ware wieder abholen.
(2) Die Ware wird für einen
bestimmten Zeitraum zur Lagerung im Geschäft des Kommittenten gehalten. Sollte
diese nicht nach diesem Zeitraum vom Kommittenten abgeholt worden sein, geht
diese Ware uneingeschränkt in den Besitz des Kommissionärs über und kann im
eigenen Ermessen damit verfahren.
§7 Verjährung
Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren
innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der vereinbarten Verwahrfrist.
§8 Datenspeicherung
Der Kommittent ist damit
einverstanden, dass seine Daten elektronisch gespeichert werden. Er wird darauf
nach § 33 BDSG hingewiesen.
§9 Salvatoresche Klausel
Sollte eine Vertragsbestimmung
nichtig, unwirksam oder lückenhaft sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
§10 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist Moers.